Satzung des Principito e.V. vom 02.03.2021

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Principito.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Viersen.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die mildtätige Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere von Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind sowie die gemeinnützige Förderung der Hilfe für Behinderte.
  3. Der Satzungszweck wird erfüllt durch ideelle und praktische Unterstützung von Organisationen und Einzelpersonen sowie die finanzielle Unterstützung von Organisationen, die Menschen mit besonderen Bedürfnissen fördern und ihnen ein Leben in Würde, Sicherheit und Geborgenheit ermöglichen.
  4. Der Verein fördert und hilft mit seinen satzungsgemäßen mildtätigen und gemeinnützigen Tätigkeiten schwerpunktmäßig, aber nicht ausschließlich Einzelpersonen und Organisationen in den Ländern Lateinamerikas.
  5. Der Verein kann seinerseits Mitgliedschaften in oder Kooperationen mit anderen Vereinen und Verbänden im In- und Ausland eingehen.

§4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für Kosten, die den Mitgliedern für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind.

§6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Vergünstigungen erhalten.

§7 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit und sind in ihren Mitgliederrechten nicht eingeschränkt.
  3. Außerordentliche Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags und werden deshalb als Fördermitglieder bezeichnet. Sie sind in Ihren Mitgliederrechten eingeschränkt und haben kein passives Wahlrecht sowie kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder besitzen das Teilnahme-, Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht an bzw. in der Mitgliederversammlung, das aktive Wahlrecht sowie das Minderheitenrecht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die ernannt werden, da sie sich in besonderer Weise um den Verein oder im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben.

§8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist schriftlich zu stellen.
  3. Juristische Personen benennen schriftlich einen Repräsentanten, der das Mitglied in allen Belangen des Vereins vertritt und dessen Stellvertreter. Ein Wechsel ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  6. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

§9 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann Mitgliedern in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Jedes Mitglied hat bei Beitragsänderung und/oder erhobenen Umlagen das Recht auf außerordentliche Kündigung.
  4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr oder Umlagerückstände von mindestens 3 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§11 Rechtsmittel

  1. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte, ausgenommen das Recht zur Teilnahme an der folgenden Versammlung.
  2. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.

§12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch einen gewöhnlichen Brief oder elektronische Post einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
  8. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von drei Monaten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
  9. Der Ort der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt. Sofern gesetzlich erlaubt darf die Mitgliederversammlung schriftlich und/oder auch
  10. online erfolgen und ist auch in diesem Fall grundsätzlich voll beschlussfähig.
  11. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  12. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  13. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme bei Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitglieder haben eine Stimme bei Wahlen in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  14. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  15. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  16. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  17. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§14 Vorstand

  1. Der Vorstand i. s. d. § 26 BGB wird durch die/den Vorstandsvorsitzenden, die/den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und die/den Kassierer/in gebildet.  Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam vertreten.
  2. In Abweichung zu der Regelung in Absatz 1 sind die Mitglieder des Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 2.500 Euro nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand zu wählen.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit der/des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  9. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  10. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  11. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben, speziell im Bereich der Planung und Durchführung der mildtätigen und gemeinnützigen Tätigkeiten des Vereins, Projektgruppen und Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.
  12. Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen/eine ehrenamtlichen/ehrenamtliche Geschäftsführer/in als besonderen Vertreter/in bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, der die Mitgliederversammlung zustimmen muss. Sofern zu Erfüllung seiner Aufgaben notwendig, erteilt der Vorstand dem Geschäftsführer sachlich beschränkte Vollmachten.
  13. Der Vorstand ist gehalten, in allen wichtigen Entscheidungen den Beirat zu hören, sofern dieser eingerichtet wurde.

§15 Beirat

  1. Dem Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Beirat zur Seite gestellt werden.
  2. Mitglieder des Beirats sollten entweder als Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand dienen, über besonderen Sachverstand bei der Planung, Finanzierung und Durchführung der mildtätigen und gemeinnützigen Tätigkeiten des Vereins verfügen oder in einem engen Kontakt zu förderungswürdigen Organisationen oder Einzelpersonen im Sinne des Vereinszwecks stehen.
  3. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre berufen. Die Berufung erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung nach den Vorstandswahlen. Eine erneute Berufung ist uneingeschränkt möglich.
  4. Beiratsmitglieder sollten Mitglieder des Vereins sein. Sofern dies nicht der Fall ist, muss die Mitgliederversammlung der Berufung des Beiratsmitglieds zustimmen.
  5. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und eine/einen Beiratsvorsitzende/n.

§15 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Die Wiederwahl ist zulässig, jedoch nicht für mehr als zwei Jahre in Folge.

§16 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutscher Caritasverband e. V., Abteilung Caritas international, Karlstraße 40 in 79104 Freiburg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke wenn möglich für Projekte in der Behindertarbeit in Lateinamerika zu verwenden hat, alternativ für Zwecke die dem möglichst nahe kommen.
  2. Sollte diese Körperschaft nicht mehr bestehen, oder die Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder der kirchliche Zweck weggefallen sein, tritt an diese Stelle eine steuerbegünstigte Körperschaft, die vom Zweck und Inhalt der Satzung dem nahe kommt, was ursprünglich bestimmt wurde.
  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung abschließend nichts anderes bestimmt.